Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen unterliegen, und die betreffenden besonderen Anforderungen für ihres Einführens in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets; die vorläufige Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; das Verfahren für die Risikobewertung im Zusammenhang mit dieser Auflistung; die Festlegung von Anforderungen für Drittländer, die gleichwertig sind mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Union; die Festlegung der Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung von Plakaten und Broschüren betreffend das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union; die Festlegung besonderer Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten; Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen; die Annahme von Beschlüssen über befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen unterliegen, und der betreffenden besonderen Anforderungen für ihr Einführen in bestimmte Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete; die Festlegung der Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen und auf die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus diesen Stationen und Anlagen übertragen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.