Art. 90 – Pflichten der ermächtigten Unternehmer

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Beabsichtigt ein ermächtigter Unternehmer die Ausstellung eines Pflanzenpasses, so ermittelt und überwacht er die Punkte in seinem Produktionsablauf und die Punkte bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die kritisch im Hinblick auf die Einhaltung der Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, den Artikeln 85 und Artikel 87 sowie gegebenenfalls Artikel 33 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 86 sowie der gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, und gegebenenfalls von Artikel 37 Absatz 4 erlassenen Vorschriften sind. Über die Ermittlung und Überwachung dieser Punkte führt der Unternehmer Aufzeichnungen und bewahrt diese mindestens drei Jahre auf.
(2)Der ermächtigte Unternehmer nach Absatz 1 sorgt falls erforderlich für eine angemessene Schulung des an den Untersuchungen nach Artikel 87 beteiligten Personals, um zu gewährleisten, dass das Personal über die notwendigen Kenntnisse zur Durchführung dieser Untersuchungen verfügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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