Art. 92 – Inspektionen und Entzug der Ermächtigung

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Die zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich Inspektionen und gegebenenfalls Probenahmen und Tests durch, um zu überprüfen, ob die ermächtigen Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 83 Absatz 1, 2, 4 oder 5, Artikel 87, Artikel 88, Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 oder Artikel 93 Absatz 1, 2, 3 oder 5 erfüllen.
(2)Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein ermächtigter Unternehmer gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen verstößt oder dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die der Unternehmer einen Pflanzenpass ausgestellt hat, nicht den Anforderungen von Artikel 85 bzw. gegebenenfalls von Artikel 86 genügen, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Entzug der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände gehören.
(3)Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen und dauert der Verstoß gegen Artikel 85 bzw. gegebenenfalls Artikel 86 weiterhin an, so entzieht sie die Ermächtigung unverzüglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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