Art. 94 – Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Wird für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass gemäß Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz1 benötigt, so wird abweichend von Artikel 87 der Pass ausgestellt, wenn die im Rahmen amtlicher Kontrollen an Grenzkontrollstellen durchgeführten Prüfungen und Kontrollen in Bezug auf ihr Einführen zufriedenstellend abgeschlossen wurden und ergeben haben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die grundlegenden Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 85 und, gegebenenfalls, Artikel 86 erfüllen. Die Ersetzung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch einen Pflanzenpass kann statt am Grenzübertrittsort am Bestimmungsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erfolgen, wenn nach den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen Untersuchungen am Bestimmungsort zulässig sind.
(2)Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis am Eintrittsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union durch eine amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses ersetzt wird. Diese amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung nur solange beigefügt, bis der Pflanzenpass ausgestellt ist; dies gilt nur im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats.
(3)Die zuständige Behörde bewahrt das Pflanzengesundheitszeugnis mindestens drei Jahre lang auf. Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen. Wenn Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, wird das Pflanzengesundheitszeugnis durch eine amtlich beglaubigte Kopie ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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