Art. 73 – Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, dass Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, für das Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.
In diesen Durchführungsrechtsakten wird jedoch festgelegt, dass diese Pflanzen kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, wenn durch eine Bewertung auf der Grundlage der Erkenntnisse über Schädlingsrisiken und der Erfahrungen im Handel nachgewiesen ist, dass eine solche Bescheinigung nicht notwendig ist. Bei dieser Bewertung werden die Kriterien nach Anhang VI berücksichtigt. Soweit dies angebracht ist, kann diese Bewertung nur Pflanzen eines bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittlands oder einer Gruppe von Ursprungs- oder Versanddrittländern betreffen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt.
Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 14. Dezember 2018 angenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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