Art. 76 – Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards erkennt die zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis, das aus einem Drittland eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beigefügt ist, nur dann an, wenn der Inhalt dieses Zeugnisses den Anforderungen von Anhang V Teil A genügt. Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aus einem Drittland eingeführt werden sollen, das nicht ihr Ursprungsland ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die entweder den Anforderungen von Anhang V Teil A oder denjenigen von Anhang V Teil B genügen. Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis an, in dem die gemäß Artikel 71 Absatz 2 gegebenenfalls benötigte zusätzliche Erklärung fehlt oder nicht korrekt ist und die gegebenenfalls gemäß Artikel 71 Absatz 3 benötigte Erklärung fehlt. Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr an, dem nicht das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses beiliegt.
(2)Die zuständige Behörde erkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie sind in mindestens einer Amtssprache der Union abgefasst; b) sie sind an den Pflanzenschutzdienst eines Mitgliedstaats gerichtet, und c) sie wurden nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.
(3)Im Falle eines Drittlands, das Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands oder unter dessen Aufsicht von einem fachlich qualifizierten und von diesem nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst ordnungsgemäß beauftragten öffentlichen Bediensteten ausgestellt wurden.
(4)Im Falle eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands zuständig sind und der Kommission gemeldet wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und Unternehmer über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem über die eingegangenen Meldungen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.
(5)Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen auf Unionsebene oder über einen elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 76 REG_2016_2031 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 76 REG_2016_2031 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.