Art. 78 – Pflanzenpässe

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union und gegebenenfalls für die Verbringung in Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete, das die Konformität mit allen Anforderungen gemäß Artikel 85 bzw. — im Fall der Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten — gemäß Artikel 86 bescheinigt und in Inhalt und Form Artikel 83 entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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