Art. 77 – Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2 und 3 ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis die Bedingungen gemäß Artikel 76 nicht erfüllt, so macht sie dieses Pflanzengesundheitszeugnis ungültig und stellt sicher, dass es den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nicht mehr beiliegt. In diesem Falle ergreift die zuständige Behörde in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eine der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über amtliche Kontrollen, die bei nicht vorschriftsmäßigen Sendungen, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, zu treffen sind. Dabei wird das genannte Zeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der betreffenden zuständigen Behörde markiert, wobei neben dem Vermerk „ungültig“ der Name der betreffenden zuständigen Behörde und das Datum des Ungültigmachens angegeben sein müssen. Der Vermerk ist in Großbuchstaben in mindestens einer der Amtssprachen der Union anzubringen.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein Pflanzengesundheitszeugnis ungültig gemacht wurde. Das Drittland, von dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat ebenfalls unterrichtet.
(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten in Bezug auf das Ungültigmachen der in Artikel 76 Absatz 5 genannten elektronischen Pflanzengesundheitszeugnisse festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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