Art. 15 – Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Jede Person, bei der es sich nicht um einen Unternehmer handelt und der das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bekannt wird oder die einen begründeten Verdacht auf ein solches Auftreten hat, meldet dies unverzüglich der zuständigen Behörde. Erfolgt diese Meldung nicht schriftlich, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich. Auf Aufforderung durch die zuständige Behörde stellt diese Person der Behörde die ihr vorliegenden Informationen zu diesem Auftreten zur Verfügung.
(2)Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Meldung nach Absatz 1 in dem Fall, dass ein bestimmter Schädling in einem Gebiet bekanntermaßen auftritt, nicht erforderlich ist.
(3)Die Person, die die Meldung nach Absatz 1 vorgenommen hat, konsultiert die zuständige Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen und ergreift im Einklang mit den Anweisungen der zuständigen Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern und den Schädling von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie gegebenenfalls von seinem Grundstück zu entfernen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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