Art. 13 – Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Ist eine der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Situationen in Bezug auf einen prioritären Schädling amtlich bestätigt, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über die von ihr ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über jegliche von einschlägigen Unternehmerkategorien oder sonstigen Personen zu ergreifende Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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