Art. 11 – Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Ein Mitgliedstaat meldet es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn seine zuständige Behörde das Vorliegen einer der folgenden Situationen amtlich bestätigt:
a)Ein Unionsquarantäneschädling tritt auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats auf, der — soweit bekannt — dort nicht vorkommt;
b)ein Unionsquarantäneschädling tritt in einem Teil seines Hoheitsgebiets auf, in dem dieser Schädling bislang nicht aufgetreten ist;
c)ein Unionsquarantäneschädling ist auf seinem Gebiet in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aufgetreten, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll.
Die Meldungen nach Unterabsatz 1 erfolgen durch die in den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen genannte zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und durch das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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