Art. 9 – Meldung einer unmittelbaren Gefahr

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Verfügt ein Mitgliedstaat über Nachweise darüber, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union oder in einen Teil dieses Gebiets eindringt, in dem er bisher noch nicht aufgetreten ist, so meldet der Mitgliedstaat diese Nachweise unverzüglich schriftlich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(2)Absatz 1 gilt auch für einen nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädling, wenn a) für diesen Schädling die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten oder b) der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte.
(3)Unternehmer, die über Nachweise in Bezug auf eine unmittelbare Gefahr gemäß Absatz 1 durch einen Unionsquarantäneschädling oder einen Schädling im Sinne von Absatz 2 verfügen, melden dies unverzüglich der zuständigen Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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