Art. 17 – Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Wurde eine der Situationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b amtlich bestätigt, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen, um den betreffenden Unionsquarantäneschädling im betroffenen Bezirk zu tilgen. Diese Maßnahmen werden gemäß Anhang II ergriffen. Die Verpflichtung zur Tilgung besteht nicht, wenn ein gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassener Durchführungsrechtsakt zu diesem Schädling etwas anderes vorsieht.
(2)Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich die Quelle des Auftretens des betreffenden Unionsquarantäneschädlings und ermittelt insbesondere, ob dieses Auftreten mit der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zusammenhängen könnte und ob die Möglichkeit besteht, dass sich der betreffende Schädling durch diese Verbringung auf andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgebreitet hat.
(3)Betreffen die Maßnahmen nach Absatz 1 das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union oder die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, so meldet der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(4)Die Maßnahmen nach Absatz 1 und die Untersuchungen nach Absatz 2 erfolgen unabhängig davon, ob der Schädling auf einem öffentlichen oder einem privaten Gelände auftritt.
Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die geltenden Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts eingehalten wurden, und soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist bzw. sind:
a)Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht ergriffen wurde;
b)sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;
c)sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;
d)sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind.
Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die später als zwei Jahre nach Inkrafttreten der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Maßnahme oder nach dem Auslaufen dieser Maßnahme angefallen sind. Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahme angefallen sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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