Art. 20 – Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Hat ein Mitgliedstaat Maßnahmen in einem Gebiet ergriffen, das an das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzt, so wird diesem anderen Mitgliedstaat ein Bericht über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen übermittelt.
(2)Auf Ersuchen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaats übermittelt der betreffende Mitgliedstaat einen Bericht über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen besonderen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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