Art. 22 – Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten führen während festgelegter Zeiträume risikobasierte Erhebungen durch, um mindestens Folgendes zu prüfen: a) das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und b) Anzeichen und Symptome eines Befalls mit Schädlingen, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten. Diese Erhebungen werden in allen Gebieten durchgeführt, in denen der betreffende Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat. Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
(2)Das Konzept der Erhebungen gemäß Absatz 1 beruht auf dem Risiko des Auftretens des Schädlings in dem von der jeweiligen Erhebung erfassten Gebiet. Diese Untersuchungen umfassen mindestens visuelle Untersuchungen durch die zuständige Behörde und, soweit angebracht, Probenahmen und die Durchführung von Tests. Sie werden an allen geeigneten Orten durchgeführt und erstrecken sich gegebenenfalls auch auf den Betrieb und das Gelände, die Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungen, die von den Unternehmern und anderen Personen genutzt bzw. verwendet werden. Sie beruhen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den betreffenden Schädling nachzuweisen. Bei diesen Erhebungen werden die wissenschaftlichen und technischen Nachweise und alle weiteren geeigneten Informationen in Bezug auf das Auftreten der betreffenden Schädlinge berücksichtigt.
(3)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte enthalten Informationen über den Ort der Erhebungen, den Zeitpunkt der Erhebungen, die betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die Zahl der Inspektionen und Probenahmen sowie das Ergebnis für jeden der betreffenden Schädlinge. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Formvorgaben für diese Berichte vorgeben sowie Anweisungen zu dessen Ausfüllen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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