Art. 64 – Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen die Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden verlassen, wenn bestätigt ist, dass sie frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bzw. gegebenenfalls frei von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen sind.
(2)Die zuständige Behörde darf die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die von einem Unionsquarantäneschädling oder einem Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, befallen sind, von einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage in eine andere Quarantänestation oder geschlossene Anlage genehmigen, wenn diese Verbringung aufgrund amtlicher Tests oder durch wissenschaftliche Gründe gerechtfertigt ist und unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt.
(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen sowie, soweit erforderlich, Kennzeichnungsvorschriften für diese Freigabe oder die Verbringung gemäß Absatz 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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