Art. 62 – Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person überwacht diese Station oder Einrichtung und deren unmittelbare Umgebung im Hinblick auf das unbeabsichtigte Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten.
(2)Wird das unbeabsichtigte Auftreten eines Schädlings gemäß Absatz 1 festgestellt oder vermutet, so ergreift die für die betreffende Quarantänestation oder die betreffende geschlossene Anlage zuständige Person auf der Grundlage des Notfallplans gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e geeignete Maßnahmen. Die Pflichten für Unternehmer gemäß Artikel 14 gelten entsprechend für die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person.
(3)Die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person führt Aufzeichnungen über Folgendes: a) beschäftigtes Personal; b) Besucher, die Zugang zur Station oder Einrichtung erhalten; c) Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in die Station oder Einrichtung verbracht werden und die sie verlassen; d) Ursprungsort dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und e) Beobachtungen über das Auftreten von Schädlingen bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlagen und in ihrer unmittelbaren Umgebung. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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