Art. 60 – Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Für die Zwecke der Artikel 8, 48, 49 und 58 ergreifen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Schädlingsrisikos: a) Sie benennen Quarantänestationen oder geschlossene Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet; b) sie genehmigen die Nutzung benannter Quarantänestationen oder geschlossener Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls sofern der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung zu dieser Genehmigung erteilt hat; c) sie benennen vorübergehend das Betriebsgelände von Unternehmern oder anderen Personen als geschlossene Anlagen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände und deren jeweilige Verwendungen gemäß den in dem vorliegenden Absatz genannten Artikeln 8, 48 und 49.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf eine entsprechende Anfrage hin eine Liste der benannten Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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