Anhang III – KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN MIT EINEM HOHEN RISIKO, GEMÄSS ARTIKEL 42

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Folgende Kriterien werden für die Bewertung gemäß Artikel 42 herangezogen:
1.zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen: a) Sie werden in die Union normalerweise als Strauch oder Baum eingeführt oder sie kommen im Gebiet der Union in dieser Form vor oder sie sind taxonomisch mit solchen Pflanzen verwandt; b) sie werden in der freien Natur gesammelt oder aus in der freien Natur gesammelten Pflanzen gezogen; c) sie werden in den Drittländern, in Gruppen von Drittländern oder in bestimmten Gebieten von Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen; d) sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben; e) sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen bei der Verbringung in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird; f) es handelt sich bei ihnen um mehrjährige Pflanzen, die üblicherweise als alte Pflanzen gehandelt werden;
a)Sie werden in die Union normalerweise als Strauch oder Baum eingeführt oder sie kommen im Gebiet der Union in dieser Form vor oder sie sind taxonomisch mit solchen Pflanzen verwandt;
b)sie werden in der freien Natur gesammelt oder aus in der freien Natur gesammelten Pflanzen gezogen;
c)sie werden in den Drittländern, in Gruppen von Drittländern oder in bestimmten Gebieten von Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen;
d)sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben;
e)sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen bei der Verbringung in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird;
f)es handelt sich bei ihnen um mehrjährige Pflanzen, die üblicherweise als alte Pflanzen gehandelt werden;
2.andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände: a) Sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar; b) sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen beim Einführen in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar.
a)Sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar;
b)sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen beim Einführen in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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