Anhang VI – KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG VON PFLANZEN, FÜR DIE KEIN PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS ERFORDERLICH IST, GEMÄSS ARTIKEL 73

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Bei der Bewertung gemäß Artikel 73 werden folgenden Kriterien berücksichtigt:
1.Die Pflanzen dienen nicht als Wirt für Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen gelten, oder für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die Auswirkungen auf in der Union angebaute Pflanzenarten haben könnten,
2.Die Bilanz der Einhaltung der Anforderungen für das Einführen in das Gebiet der Union bei diesen Pflanzen ist in Bezug auf das Drittland bzw. die Ursprungsländer positiv.
3.Es gibt keine Hinweise auf das Auftreten von Schädlingen im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen aus einem oder mehreren Drittländern, und diese Pflanzen waren nicht wiederholt Gegenstand von Beanstandungen beim Einführen in das Gebiet der Union aufgrund von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die die gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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