ErwGr. 13

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen ergreifen, deren Auftreten in ihren Hoheitsgebieten festgestellt wurde. Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in solchen Fällen ergreifen dürfen können. Es sollte außerdem festgelegt werden, welchen Grundsätzen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen getroffen werden sollten, folgen sollten. Zu diesen Maßnahmen sollte die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten zählen, die jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und gegebenenfalls die Festlegung von Maßnahmen, die Unternehmer oder andere Personen ergreifen sollten, um den Quarantäneschädling zu beseitigen oder seine Ausbreitung zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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