ErwGr. 14

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

In bestimmten Fällen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Tilgung von Quarantäneschädlingen bei Pflanzen auf Privatgrundstücken anordnen, da die Tilgung eines Schädlings nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Befallsquellen beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Zugangsrecht zu diesen Grundstücken erhalten. Dies kann eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und gemäß Artikel 17 (Eigentumsrecht) der Charta darstellen. Eine solche Einschränkung sollte notwendig und zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung verhältnismäßig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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