Art. 99 – Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die erforderlichen Elemente amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die gemäß den geltenden internationalen Standards zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 28 Absätze 1 oder 2, Artikel 30 Absätze 1 oder 3, Artikel 41 Absätze 2 oder 3, Artikel 44 oder Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden.
(2)Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 können auch einen oder mehrere der folgenden Aspekte regeln: a) Ermächtigung der Unternehmer im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Attestierung nach Absatz 1; b) Überwachung des gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermächtigten Unternehmers durch die zuständige Behörde; c) Entzug der Ermächtigung nach Buchstabe a dieses Absatzes.
(3)Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an Attestierungen nach Absatz 1 dieses Artikels an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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