Art. 98 – Ermächtigung und Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Ein registrierter Unternehmer wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zur Anbringung der Markierung gemäß Artikel 96 und zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 97 ermächtigt, wenn der registrierte Unternehmer die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: a) Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die gemäß den Rechtsakten nach Artikel 96 und Artikel 97 erforderliche Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen vorzunehmen; b) er betreibt geeignete Einrichtungen und verwendet geeignete Ausrüstungen, um die Behandlung vorzunehmen (im Folgenden „Behandlungseinrichtungen“). Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Ermächtigungsbedingungen festgelegt werden, falls dies angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und der Entwicklung internationaler Standards angezeigt ist.
(2)Ein registrierter Unternehmer, der in einer Einrichtung eines anderen Unternehmers behandeltes Holz verwendet, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zur Anbringung der Markierung nach Artikel 96 und zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 97 ermächtigt, wenn er alle folgenden Bedingungen für Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der betreffenden Markierung versehen wurde, erfüllt: a) Er verwendet ausschließlich Holz, das i) einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 unterzogen wurde und in Behandlungseinrichtungen behandelt wurde, die von einem gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermächtigten registrierten Unternehmer betrieben werden, oder ii) einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 in einer Behandlungseinrichtung in einem Drittland unterzogen wurde, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands zugelassen wurde; b) er stellt sicher, dass das zu diesem Zweck verwendete Holz bis in die genannten Behandlungseinrichtungen im Gebiet der Union oder des betreffenden Drittlands zurückverfolgt werden kann; c) für den Fall, dass Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 zur Anwendung kommen, verwendet er ausschließlich Holz nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes, dem ein Pflanzenpass oder ein anderes Dokument beigefügt ist, das Garantien dafür bietet, dass den Behandlungsanforderungen gemäß ISPM15 Anhang 1 genügt wird.
(3)Die zuständige Behörde kontrolliert im Rahmen ihrer Überwachung mindestens einmal pro Jahr die gemäß den Absätzen 1 und 2 ermächtigten registrierten Unternehmer, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie Verpackungsmaterial aus Holz, Holz und andere Gegenstände gemäß Artikel 96 Absätze 1 und Artikel 97 entsprechend behandeln und markieren und den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dargelegten Bedingungen genügen.
(4)Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein Unternehmer gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder Absatz 2 verstößt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie unverzüglich die Ermächtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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