Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Diese Verordnung legt Regeln für die Bestimmung der Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (im Folgenden „Schädlinge“), sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß fest.
(2)Liegen Nachweise dafür vor, dass von nicht-parasitären Pflanzen — mit Ausnahme von Pflanzen, die unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 fallen — Pflanzengesundheitsrisiken mit schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union ausgehen, können diese nicht-parasitären Pflanzen als Schädlinge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer, Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten Gebiete mit Ausnahme Madeiras und der Azoren zu verstehen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf das Gebiet der Union als Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten Gebiete mit Ausnahme Madeiras und der Azoren zu verstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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