Art. 3 – Bestimmung des Begriffs „Quarantäneschädling“

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Ein Schädling wird unter Bezugnahme auf ein festgelegtes Gebiet als „Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
a)Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 bestimmt;
b)er tritt im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a in dem Gebiet nicht auf oder er tritt in dem Gebiet zwar auf, ist jedoch im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b und c nicht weit verbreitet;
c)er hat gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in das/dem betreffende(n) Gebiet oder er hat, sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist, die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in die/den Teile(n) des betreffenden Gebiets, in denen er nicht auftritt;
d)sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung hätten im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4 nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — für die Teile jenes Gebiets, in denen er nicht auftritt, und
e)es stehen durchführbare und wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Eindringen in das Gebiet bzw. seine Ansiedlung oder seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets verhindern und die von ihm ausgehenden Risiken und Folgen mindern lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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