Art. 43 – Besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Verpackungsmaterial aus Holz darf unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn es alle der folgenden Anforderungen erfüllt: a) Es wurde einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM15) unterzogen und erfüllt die dort festgelegten geltenden Anforderungen; b) es wurde mit der Markierung gemäß Anhang 2 des ISPM15 versehen, mit der bescheinigt wird, dass es den Behandlungen gemäß Buchstabe a unterzogen wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 gelten.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, um die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards, insbesondere den ISPM15, zu berücksichtigen. In diesen delegierten Rechtsakten kann ferner festgelegt werden, dass Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 nicht gelten, von den Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen ist oder weniger strengen Vorschriften unterliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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