Art. 44 – Festlegung gleichwertiger Anforderungen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Die Kommission legt gleichwertige Anforderungen auf Ersuchen eines Drittlands im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, in Bezug auf die Verbringung der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den besonderen Anforderungen gleichwertig ist; b) das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß der in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
(2)Gegebenenfalls führt die Kommission in dem betreffenden Drittland Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Diese Untersuchungen müssen den Anforderungen für Untersuchungen durch die Kommission gemäß den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen genügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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