Art. 103 – Einrichtung eines elektronischen Meldesystems

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Die Kommission richtet ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten ein.
Das genannte System wird mit einem computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen auf Unionsebene verbunden und ist mit diesem kompatibel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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