Art. 104 – Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 festlegen. Solche Vorschriften können eines oder mehrere der folgenden Elemente betreffen:
a)die Informationen, die diese Meldungen enthalten müssen;
b)die Formvorgaben für diese Meldungen und Anweisungen für die Einhaltung dieser Formvorgaben;
c)die Fristen für die Übermittlung bestimmter Informationen nach Buchstabe a;
d)die Fälle, in denen der Verdacht auf das Auftreten eines Schädlings zu melden ist, da aufgrund dessen biologischer Eigenschaften und der Möglichkeit einer raschen und weiträumigen Ausbreitung rasches Handeln erforderlich ist;
e)die zu meldenden Fälle von Verstößen, wenn von diesen Verstößen ein Risiko der Ausbreitung eines Unionsquarantäneschädlings oder eines vorläufig als Unionsquarantäneschädling eingestuften Schädlings ausgeht.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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