Art. 31 – Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten können innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Maßnahmen anwenden, die strenger sind als die auf Grundlage von Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4 festgelegten Maßnahmen, sofern das Ziel des Pflanzenschutzes dies rechtfertigt und sie mit den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 in Einklang stehen. Diese strengeren Maßnahmen dürfen keine anderen Verbote bzw. Beschränkungen des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union sowie der Verbringung innerhalb dieses Gebiets und durch dieses Gebiet vorsehen bzw. zur Folge haben als die durch die Artikel 40 bis 58 sowie der Artikel 71 bis 102 auferlegten.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen jährlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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