Art. 33 – Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(1)In Bezug auf ein Schutzgebiet gelten die in den Artikeln 9 bis 19 festgelegten Pflichten entsprechend für den jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädling.
(2)Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet, das in einem Schutzgebiet für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtet wurde, dürfen weder aus diesem abgegrenzten Gebiet in den übrigen Teil des Schutzgebiets noch in ein anderes für diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtetes Schutzgebiet verbracht werden. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nur dann aus diesem abgegrenzten Gebiet durch das betreffende Schutzgebiet und aus diesem heraus verbracht werden, wenn sie so verpackt und verbracht werden, dass kein Risiko einer Ausbreitung dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings innerhalb dieses Schutzgebiets besteht.
(3)Die in einem Schutzgebiet eingerichteten abgegrenzten Gebiete und die in diesen Gebieten gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Tilgungsmaßnahmen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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