ErwGr. 9

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Damit die Bekämpfung von Unionsquarantäneschädlingen vorrangig auf diejenigen Schädlinge ausgerichtet werden kann, deren potenzielle wirtschaftliche, ökologische oder soziale Folgen für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten sind, sollte eine begrenzte Liste solcher Schädlinge (im Folgenden „prioritäre Schädlinge“) aufgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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