ErwGr. 4

REG_2016_2135 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

Gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungshöchstsatzes von 85 % der einzelnen Prioritätsachsen aller aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützten operationellen Programme in Zypern nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu unterbreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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