ErwGr. 12

REG_2016_2285 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

Der ICES empfiehlt, den gezielten Fang von Tiefseehaien auf null festzusetzen. Der ICES weist allerdings auch darauf hin, dass die aktuell geltenden restriktiven Fangbeschränkungen zu Fehlmeldungen unvermeidbarer Beifänge von Tiefseehaien führen. Insbesondere bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen gibt es unvermeidbare Beifänge von Tiefseehaien, die derzeit tot ins Meer zurückgeworfen werden. Angesichts dieser Tatsachen und damit wissenschaftliche Informationen über Tiefseehaie eingeholt werden können, sollte eine restriktive zulässige Beifangmenge für 2017 und 2018 auf Versuchsbasis eingeführt werden, indem begrenzte Anlandungen unvermeidbarer Beifänge von Tiefseehaien bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen erlaubt werden. Langleinen werden als selektives Fanggerät in dieser Fischerei anerkannt. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten regionale Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf Schwarzen Degenfisch und spezifische Maßnahmen zur Datenerhebung für Tiefseehaie entwickeln, um eine enge Überwachung der Bestände zu gewährleisten. Die Festlegung einer solchen zulässigen Beifangmenge für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets X und in den Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 berührt nicht den Grundsatz der relativen Stabilität in Bezug auf Tiefseehaie in diesen Gebieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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