Anhang IV

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

Ein Treffen auf ein mögliches EMÖ wird wie folgt definiert:
a)bei einem Schleppnetz und anderem Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen: das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme von EMÖ-Indikatoren; und
b)bei Langleinen: das Vorhandensein von EMÖ-Indikatoren an 10 Haken je Segment von 1 000 Haken oder je Abschnitt von 1 200 m der Langleine, je nachdem, welcher Teil kürzer ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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