Anhang II – Besondere Datenerhebungs- und Meldevorschriften im Sinne von Artikel 15 Absatz 2

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

1.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten für ein Gebiet, das sowohl EU-Gewässer als auch internationale Gewässer einschließt, weiter aufgeschlüsselt werden, sodass sie sich auf EU-Gewässer oder internationale Gewässer beziehen.
2.Überschneidet sich das Tiefseemetier mit einem anderen Metier im selben Gebiet, so erfolgt die Datenerhebung zu Ersterem getrennt von der Datenerhebung zu Letzterem.
3.Rückwürfe werden in allen Tiefseemetiers beprobt. Die Stichprobenstrategie für Anlandungen und Rückwürfe berücksichtigt alle in Anhang I aufgelisteten Arten und die Arten des Meeresboden-Ökosystems wie Tiefseekorallen, Schwämme und andere Organismen desselben Ökosystems.
4.Ein an Bord eingesetzter Beobachter ist zu verpflichten, das Gewicht aller mit dem Fanggerät des Schiffes an Bord geholten Steinkorallen, Weichkorallen, Schwämme oder anderer, demselben Ökosystem angehörender Organismen zu ermitteln und zu dokumentieren.
5.Verlangt der geltende mehrjährige Datenerhebungsplan die Sammlung von Fischereiaufwandsdaten in Form von Stunden, in denen mit Schleppnetzen gefischt wird, oder Stellzeit für stationäres Gerät, so erheben die Mitgliedstaaten zusammen mit diesen Fischereiaufwandsdaten die folgenden Zusatzdaten und müssen diese vorlegen können: a) geografische Position der Fangtätigkeiten für jeden Hol über die VMS-Daten, die vom Schiff zum Fischereiüberwachungszentrum übertragen werden; b) die Fangtiefen, in denen das Fanggerät eingesetzt wird, wenn das Schiff elektronische Logbuchmeldungen vorzunehmen verpflichtet ist; der Schiffskapitän teilt die Fangtiefe nach dem standardisierten Meldeformat mit.
a)geografische Position der Fangtätigkeiten für jeden Hol über die VMS-Daten, die vom Schiff zum Fischereiüberwachungszentrum übertragen werden;
b)die Fangtiefen, in denen das Fanggerät eingesetzt wird, wenn das Schiff elektronische Logbuchmeldungen vorzunehmen verpflichtet ist; der Schiffskapitän teilt die Fangtiefe nach dem standardisierten Meldeformat mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anhang II REG_2016_2336 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anhang II REG_2016_2336 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.