Art. 16 – Überwachung durch Beobachter

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen ein Beobachterprogramm auf, um die Erhebung einschlägiger, aktueller und genauer Daten zu Fang und Beifang von Tiefseearten sowie zu Treffen auf EMÖ und anderer relevanter Informationen zur wirksamen Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für gezielte Fischerei auf Tiefseearten, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, unterliegen mindestens zu 20 % der Überwachung durch Beobachter; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen nicht geeignet sind, Beobachter an Bord zu nehmen. Alle anderen Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für Tiefseearten unterliegen mindestens zu 10 % der Überwachung durch Beobachter; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen nicht geeignet sind, Beobachter an Bord zu nehmen.
(2)Wenn ein Betreiber von seinem Mitgliedstaat aufgefordert wurde, einen Beobachter an Bord seines Fischereifahrzeugs aufzunehmen, aber aus Gründen, auf die der Betreiber keinen Einfluss hat, kein Beobachter an Bord ist, steht dies dem Ablegen des Fischereifahrzeugs aus dem Hafen nicht entgegen.
(3)Die Kommission holt auf der Grundlage der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten bis zum 1. Januar 2018 wissenschaftliche Gutachten zu der Frage ein, ob die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Überwachung durch Beobachter ausreicht, um die Ziele des Artikels 1 zu erreichen, und insbesondere, um erhebliche schädliche Auswirkungen auf EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei zu verhindern, sowie zu der Frage, ob die Überwachung auf der Grundlage eines aktualisierten Strichprobenverfahrens angepasst werden sollte. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die Ergebnisse des wissenschaftlichen Gutachtens.
(4)Wenn die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 festgelegten Prozentsätze für die Überwachung durch Beobachter angepasst werden sollten, kann sie umgehend einen Vorschlag für die Überarbeitung dieser Prozentsätze vorlegen.
(5)Abweichend von Artikel 2 gilt Artikel 16 sinngemäß für die Fischerei auf Tiefseearten durch Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, im NEAFC-Regelungsbereich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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