Art. 14 – Entzug von Fanggenehmigungen

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 und des Artikels 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und gemäß Artikel 90 Absatz 1 jener Verordnung werden die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Fanggenehmigungen in den folgenden Fällen für mindestens zwei Monate entzogen:
a)Versäumnis, den Auflagen in der Fanggenehmigung nachzukommen, die sich auf Einschränkungen bei der Verwendung von Fanggeräten, zulässige Einsatzgebiete oder Fangbeschränkungen für die Arten, deren gezielte Befischung erlaubt ist, beziehen; oder
b)Versäumnis, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen oder Fangproben für wissenschaftliche Zwecke nach Maßgabe von Artikel 16 zu gestatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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