Art. 12 – Anmeldung

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge der Union — unabhängig von der Länge des Fischereifahrzeugs —, die beabsichtigen, mindestens 100 kg Tiefseearten anzulanden, diese Absicht mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats melden. Der Kapitän oder jede andere Person, die für den Betrieb von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von zwölf Metern oder weniger verantwortlich ist, unterrichtet die zuständigen Behörden mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2016_2336 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2016_2336 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.