Art. 11 – Bezeichnete Häfen

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Tiefseearten oder Mischungen davon in Mengen von über 100 kg anzulanden oder umzuladen sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 13. März 2017 eine Liste dieser bezeichneten Häfen.
(2)Mengen von über 100 kg einer beliebigen Mischung von Tiefseearten dürfen ausschließlich in den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bezeichneten Häfen angelandet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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