ErwGr. 9

REG_2016_27 · zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Die in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Anforderung, dass als Voraussetzung für die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten eine schriftliche Vereinbarung mit dem einführenden Drittland zu schließen ist, und das Verbot der Verfütterung solcher Produkte an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, in Drittländern sollten daher gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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