ErwGr. 2

REG_2016_314 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Frankreich führte für DEGEE eine Risikobewertung durch und befand es auf dieser Grundlage (2) für Verbraucher als sicher, wenn es in einer Konzentration von höchstens 1,5 % in sämtlichen kosmetischen Mitteln außer in Mundpflegemitteln verwendet wird. Diese Entscheidung wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Artikel 12 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (3) mitgeteilt. Die Kommission beauftragte daraufhin den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP), Gutachten zur Sicherheit jedes einzelnen Glycolethers abzugeben, für den aufgrund der Entscheidung Frankreichs Einschränkungen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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