ErwGr. 4

REG_2016_314 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der SCCS befand, dass die Verwendung von DEGEE in oxidativen Haarfärberezepturen bei einer Höchstkonzentration von 7 % Massenanteil, in nicht oxidativen Haarfärberezepturen bei einer Höchstkonzentration von 5 % Massenanteil und in sonstigen auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln bei einer Höchstkonzentration von 10 % Massenanteil kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt. Der SCCS befand ferner, dass DEGEE bei einer Höchstkonzentration von 2,6 % Massenanteil in sonstigen nicht sprühbaren kosmetischen Mitteln sowie in den folgenden sprühbaren kosmetischen Mitteln, nämlich Parfums, Haarsprays, schweißhemmenden Mitteln und Desodorierungsmitteln, kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt. Allerdings führte der SCCS keine Bewertung der Verwendung von DEGEE in Mund- und Augenmitteln durch, weshalb diese Mittel nicht als sicher für die Verbraucher erachtet werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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