Art. 3 – Förderfähige Maßnahmen

REG_2016_369 · über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union

(1)Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Soforthilfe ermöglicht bedarfsorientierte Sofortmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten und mit dem Ziel der Rettung von Leben, der Vermeidung und Linderung menschlichen Leids und der Wahrung der Menschenwürde, wo immer dies aufgrund von Katastrophen im Sinne von Artikel 1 nötig ist.
(2)Die Soforthilfe gemäß Absatz 1 kann sämtliche Maßnahmen der humanitären Hilfe einschließen, die für die Finanzierung durch die Union nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 in Betracht kommen, und kann demnach Hilfs-, Unterstützungs- und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in oder unmittelbar nach Katastrophen umfassen. Mit den betreffenden Mitteln können ferner alle übrigen direkt mit der Durchführung der Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung verbundenen Kosten finanziert werden.
(3)Die Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung wird im Einklang mit den fundamentalen humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährt und umgesetzt.
(4)Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden von der Kommission oder von den von ihr ausgewählten Partnerorganisationen durchgeführt. Die Kommission kann als Partnerorganisationen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Fachdienste der Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen und Organisationen auswählen, die über die nötigen Fachkenntnisse verfügen. Sie arbeitet dabei eng mit dem betroffenen Mitgliedstaat zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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