Art. 4 – Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

REG_2016_369 · über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union

(1)Die Kommission führt die finanzielle Hilfe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus. Insbesondere wird die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach dem Prinzip der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe c der genannten Verordnung umgesetzt.
(2)Die Soforthilfe im Rahmen der vorliegenen Verordnung wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und durch etwaige Beiträge anderer öffentlicher oder privater Geber finanziert, die als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zugewiesen werden.
(3)Die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung umgesetzt wird, kann von der Kommission gemäß Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 direkt ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen oder bestehende Partnerschaftsrahmenvereinbarungen nutzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geschlossen wurden.
(4)Setzt die Kommission Soforthilfemaßnahmen über Nichtregierungsorganisationen um, so gelten die Kriterien für die finanzielle und die operative Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 zwischen der betreffenden Organisation und der Kommission in Kraft ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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