ErwGr. 10

REG_2016_369 · über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union

Darüber hinaus sollte auf Organisationen zurückgegriffen werden, mit denen die Kommission eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (4) geschlossen hat, da diese Organisationen einschlägige Erfahrungen bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe in enger Abstimmung mit der Kommission gewonnen haben. Nach Möglichkeit sollte — über Partnerorganisationen mit Partnerschaftsrahmenvereinbarungen — die Beteiligung lokaler Nichtregierungsorganisationen angestrebt werden, um für größtmögliche Synergien und größtmögliche Effizienz der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Soforthilfe zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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