ErwGr. 9

REG_2016_369 · über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union

Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen dieser Verordnung sollten unter Berücksichtigung des besonderen Charakters von Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen. Daher sollte vorgesehen werden, dass Finanzhilfen und öffentliche Aufträge direkt oder indirekt vergeben werden können und dass die Finanzhilfen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten decken und rückwirkend gewährt werden können. Die Kommission sollte in der Lage sein, Soforthilfemaßnahmen jeglicher Organisation zu finanzieren, die unabhängig von ihrer Rechtsform — sei sie öffentlicher oder privater Natur — über die erforderliche Erfahrung verfügt, und wendet zu diesem Zweck je nach Fall das Prinzip der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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