ErwGr. 18

REG_2016_399 · über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die für den Grenzschutz zuständige nationale Stelle bzw. zuständigen nationalen Stellen bestimmen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für den Grenzschutz zuständig, so sollte es eine enge und ständige Zusammenarbeit geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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