ErwGr. 3

REG_2016_399 · über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Gemäß Artikel 67 Absatz 2 AEUV muss die Schaffung eines Raums des freien Personenverkehrs mit flankierenden Maßnahmen einhergehen. Zu diesen Maßnahmen gehört die in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b AEUV vorgesehene gemeinsame Politik bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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